Das Sozialgesetzbuch regelt den Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Die Versorgung von pflegebedürftigen, sich in der häuslichen Pflege befindenden Personen mit Pflegehilfsmitteln wird im SGB XI §40 geregelt.
Folgende drei Kriterien müssen erfüllt sein um Anspruch auf die Pauschale zu haben:
- Es muss ein anerkannter Pflegegrad vorhanden sein (Pflegegrad 1 – 5).
- Die Pflege muss zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft erfolgen.
- Mindestens eine private Person (Angehöriger, Freund oder Bekannter) muss die Pflege durchführen, ggf. auch mit Unterstützung eines professionellen Pflegedienstes.
Wichtig: Zu beachten ist, dass es sich nur um die häusliche Pflege handelt, für stationäre Pflegeheimbewohner gelten abweichende Regelungen. Hier ist normalerweise das entsprechende Heim für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zuständig. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden, falls Anspruch besteht, mit einer Pauschale von bis zu 40 Euro monatlich vergütet. Falls der Bezug der Pflegehilfsmittel den Betrag von 40 Euro übersteigt, können Sie die Differenz selbst dazu bezahlen. Die Entscheidung über die Gewährung von Pflegehilfsmitteln trifft die Pflegekasse.